Körperschaftsteuer – wie wird diese berechnet?

Die Körperschaftsteuer müssen alle Körperschaften bezahlen. Aber, wie erfolgt die korrekte Berechnung der Körperschaftsteuer und was ist dabei zu beachten?

Dies lernen Sie in diesem Magazinbeitrag.

Seit dem 01.01.2008 beträgt der einheitliche Steuersatz der Körperschaftsteuer 15 Prozent (vgl. § 23 KStG). Doch wovon werden diese 15 Prozent berechnet?

Zunächst ist der Gewinn aus dem Einkommensteuergesetz maßgeblich. Jedoch reicht dies alleine nicht aus, sondern auf den Gewinn werden nicht abziehbare Aufwendungen dazu addiert und abziehbare Aufwendungen abgezogen. Zudem existieren noch unterschiedliche Freibeträge, die ebenfalls von dem Gewinn abgezogen werden.

Die Freibeträge richten sich nach den Paragraphen 24 und 25 KStG. Hierbei kann der Freibetrag entweder 5.000 € oder 15.000 € (zum Beispiel bei Vereinen) betragen (vgl. §§ 24, 25 KStG).

Daraus wird dann der zu versteuernde Gewinn ermittelt. Auf diesen zu versteuernden Gewinn werden die 15 Prozent der Körperschaftsteuer erhoben und der Solidaritätszuschlag noch aufgeschlagen.

Das Ergebnis ist dann die zu entrichtende Körperschaftsteuer.

 

Mathematisch sieht die Berechnung folgendermaßen aus:

Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz

+ nicht abziehbare Aufwendungen

- abziehbare Aufwendungen

- Freibeträge

= zu versteuernder Gewinn

x dem Steuersatz von 15 Prozent

+ Solidaritätszuschlag

= die zu entrichtende Körperschaftsteuer.

 

Ich erläutere dies an einem Beispiel:

Ein Verein hat einen Gewinn von 20.000 € erwirtschaftet.

Nicht abziehbare oder abziehbare Aufwendungen liegen aktuell nicht vor.

Der Freibetrag beträgt 15.000 €.

Daraus entsteht ein zu versteuernder Gewinn von 5.000 €.

Davon 15 Prozent sind 750,00 €.

Der Solidaritätszuschlag beträgt von der eigentlichen Körperschaftsteuer 5,5 Prozent. Dies macht dann 41,25 € an Solidaritätszuschlag.

Die eigentliche Steuerbelastung entspricht dann 791,25 €.

 

Natürlich ist dieses Beispiel lediglich auf die Körperschaftsteuer bezogen und bezieht andere Steuern, wie die Gewerbesteuer nicht mit ein. Aber die Berechnung soll Ihnen einen ersten Einblick in die Körperschaftsteuer gewährleisten.

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