Viele Teilnehmer unserer Fernstudiengänge können die Prüfungsleistungen wegen ihrer Beeinträchtig nicht in der vorgegebenen Weise oder im vorgesehenen Zeitrahmen erbringen. Sie brauchen zeitlich und/oder formal modifizierte Bedingungen. Das gilt für alle Prüfungen und Leistungsnachweise unserer Aus- und Weiterbildungen.

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und chroni­schen Krankheiten ist vielfach gesetzlich verankert: Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen – auch im Bereich der Aus- und Weiterbildung – ergibt sich schon aus dem Grundgesetze. Hier sind der Gleichheitsgrundsatz, das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen und das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben.

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Artikel 3 Grundgesetz)

In jedem Fall ist individuell zu prüfen, worin die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung konkret be­steht und wie diese im Einzelfall sinnvoll auszugleichen ist. Nicht immer ist die Schreibzeitverlängerung (allein) der sinnvolle Ausgleich.

Maßnahmen zum Nachteilsausgleich

Die folgende Übersicht beschreibt wichtige Handlungsfelder mit möglichen und bewährten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich unserer Prüfungsleistungen am DeLSt.

Wichtig: Notwendigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten von Nachteilsausgleichen können bei gleicher Beeinträchtigung sehr unterschiedlich ausfallen. Die jeweiligen Bedingungen und Anforderungen der Aus- oder Weiterbildung inklusive der Prüfungs­bedingungen spielen dabei eine große Rolle.

Daher ist es auch unsererseits nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilsausgleiche zu geben. Sie müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Der Einzelfall ist entscheidend. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen. Vielfach geht es um die Erstellung eines Maßnahmenpakets.

Schreibzeitverlängerung

Schreibzeitverlängerungen bei schriftlichen Prüfungen brauchen beispielsweise Studierende mit motorischen Beeinträchtigun­gen oder Lese-Rechtschreibstörung, aber auch stark sehbehinderte, blinde, stark hör­behinderte oder gehörlose Studierende.

Die Zeit, um die eine Prüfung verlängert wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Ebenso im Einzelfall zu bewerten ist, mit welcher Zeitzugabe Vorbereitungszeiten bei mündlichen Prüfungen verlängert werden.

Verlängerung von Fristen für Prüfungen und Arbeiten

Verlängerung der Bearbeitungsfristen kommen zum Beispiel in Frage

  • für Teilnehmer, deren Arbeitsfähigkeit behinderungsbedingt dauerhaft eingeschränkt ist (Zum Beispiel bei Nutzung von 24h-Assistenz oder nach einer Tumorerkrankung),
  • für Teilnehmer, denen relevan­te Literatur nicht (ausreichend) in aufbereiteter Form zur Verfügung steht (Zum Beispiel blinde Studierende und Studierende mit Legasthenie),
  • für Teilnehmer, die infolge chronischer Krankheiten regelmäßig ihre Arbeit für gewisse Zeiten unterbrechen müssen (beispielsweis Dialyse- oder Migränepatienten).

Chronisch kranke Teilnehmer, die aufgrund von unplanmäßigen Krankheitsschüben vorübergehend nicht mehr arbeitsfähig sind und pausieren müssen, brauchen für diese Zeiten eine Krankschreibung, um entsprechende Zeitverlängerungen für Arbeiten oder Prüfungen zu beantragen.

Änderung der Prüfungsform

Im Rahmen von Nachteilsausgleichen ist es bei entsprechender Begründung möglich, mündliche in schriftliche Prüfungen (oder umgekehrt) und Prüfungen in Arbeiten (oder umgekehrt) umzuwandeln.

Die Änderung der Prüfungsform kann aus unterschiedlichen beeinträchtigungsbeding­ten Gründen erforderlich werden. So könnte eine schriftliche statt mündliche Prüfung beispielsweise für sprechbeeinträchtigte Studierende in Frage kommen, die Umwandlung eines Referats in eine Hausarbeit, beispielsweise für Studierende mit diagnostizierter Angststörung oder Autismus.

Dagegen können Prüfungen nur ausnahmsweise durch Arbeiten oder umge­kehrt ersetzt werden, da beide Prüfungsformen in der Regel unterschiedliche Kompetenzen prüfen. 

Erlaubnis zur Nutzung von Hilfsmitteln und Assistenzen

Für blinde oder sehr stark sehbeeinträchtigte Teilnehmer ist es hilfreich, wenn sie in Prüfungen ein mit notwendiger Spezialsoftware ausgestattetes Notebook verwenden können. Gehörlose und hörbeeinträchtigte Teilnehmer brauchen gegebenenfalls Kommunika­tionsassistenz für ihre mündlichen Prüfungen, blinde Teilnehmer und Teilnehmer mit Legasthenie stattdessen Vorlesekräfte. Teilenhmer mit Legasthenie können ihre Nachteile in Prüfungen unter Umständen durch den Einsatz von Diktiergeräten oder Spezialsoftware zur Spracherkennung und Schreibassistenz oder von Notebook und Rechtschreib­programm ausgleichen. Teilenhmer mit motorischer Beeinträchtigung sind eventuell auf Arbeits-Assistenz bei Laboren angewiesen.

Wir unterstützen jeden beeinträchtigen Teilnehmer bestmöglich dabei, vertraute technische Hilfsmittel und personelle Assistenzen zu nutzen.

Was müssen Sie beachten?

Bitte geben Sie unbedingt bereits im Rahmen Ihrer Anmeldung am DeLSt an, welche Beeinträchtigung Sie haben. Dann kann unsere Studienbetreuung das fachliche Betreuungspersonal entsprechend informieren.

Wir verfolgen das identische Ziel wie Sie - Ihren erfolgreichen Abschluss!